Hausordnung

  1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller vorhandenen Räumlichkeiten einschließlich sämtlicher dazugehörender Außenanlagen. Alle MitarbeiterInnen und BesucherInnen, aber auch Firmen sowie MieterInnen und deren MitarbeiterInnen, die sich in diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der/die BesucherIn nimmt die Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Zuwiderhandeln wird mit Hausverweis oder Anzeige verfolgt. Personen in alkoholisiertem Zustand kann der Zutritt verweigert werden. Das gesamte Areal wird videoüberwacht.
  2. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals sind ausnahmslos und umgehend Folge zu leisten, unabhängig davon, ob diese Anordnungen persönlich oder über Lautsprecher erfolgen. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und erhalten das Eintrittsgeld nicht rückerstattet. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Eltern haften für ihre Kinder. Die Schallaburg Kulturbetriebsg.m.b.H.  übernimmt keine wie immer geartete Aufsichtspflicht für Minderjährige oder sonst zu beaufsichtigende Personen. Die BesucherInnen, in deren Begleitung sich solche Personen befinden, trifft die ausnahmslose und ununterbrochene Aufsichtspflicht; die BesucherInnen haften für das Verhalten dieser Personen sowohl gegenüber der Schallaburg Kulturbetriebsg.m.b.H. als auch gegenüber Dritten. Aufsichtsorgane sind berechtigt Schauräume aus Sicherheitsgründen jederzeit zu sperren.
  3. Die Schallaburg darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten bzw. verlassen werden. Der Zutritt zu allen technischen Räumen, Werkstätten, Depots, Lagerräumen und Kellern ist nur für Befugte gestattet. Befugte sind MitarbeiterInnen der Schallaburg und von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
  4. Sämtliche Ausstellungsräume sind außerhalb der Öffnungszeiten abzusperren. Depots, Lagerräume und Werkstätten sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von MitarbeiterInnen der Schallaburg oder autorisierten Personen zu öffnen.
  5. Die Mitnahme und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten in den Ausstellungsräumen, die Mitnahme von Schirmen, Stöcken oder Gleichwertigem, von Taschen, Rücksäcken und ähnlichem ab einer Größe von über 20 x 20 x 30 cm und die Mitnahme gefährlicher Gegenstände, wie brennbarer Stoffe, Waffen und dergleichen ist untersagt.
  6. Das Berühren und Fotografieren der Ausstellungsobjekte ist aufgrund der bestehenden Rechtslage (u.a. Leihgeberverträge) untersagt. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Für Beschädigungen der Ausstellungsobjekte und der Schlosseinrichtung haftet der/die VerursacherIn. Führungen und Vermittlungsprogramme dürfen ausschließlich von den dazu von der Geschäftsführung ermächtigten Personen durchgeführt werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist umgehend Folge zu leisten.
  7. Das Benützen von Mobiltelefonen, Radios, Lautsprechern und elektronischen Spielgeräten ist in den Ausstellungen untersagt, ebenso ist jede das übliche Maß überschreitende Lärmentwicklung zu unterlassen.
  8. Auf die aktuellen Öffnungszeiten wird im Eingangsbereich hingewiesen. Von Montag bis Freitag erfolgt der letzte Einlass in die Ausstellung um 16.00 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag um 17.00 Uhr. Falls nicht anders angegeben, wird die Schließung der Ausstellungsräume über Lautsprecher kurz vorher durchgesagt, die Räume sind unverzüglich zu verlassen.
  9. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen gestattet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellungsräume keinesfalls mit Speisen und Getränken betreten werden dürfen.
  10. Alle Räumlichkeiten der Schallaburg sind sauber zu halten.
  11. In der Schallaburg ist das Rauchen, die Verwendung von E-Zigaretten sowie von offenem Feuer strengstens untersagt. Ausgenommen davon ist das Rauchen in den dafür vorgesehenen Bereichen im Hof. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für jedeN MitarbeiterIn und BesucherIn bindend ist. Diese liegt in der Kassa und im Büro zur Einsicht auf.
  12. Bei Ertönen des Feueralarms ist die Schallaburg auf kürzestem Wege sofort zu verlassen. Der Aufzug darf hierbei nicht benützt werden.
  13. Ein- bzw. Umbauten oder Installationen im Rahmen von Ausstellungsgestaltungen sowie für die Dekoration im Rahmen von Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verantwortlichen der Schallaburg und sind nach deren Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstandenen Schaden haftet der/die VeranstalterIn bzw. Ausführende. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.
  14. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Eine Hundetränke ist beim Empfangszentrum vorhanden.
  15. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  16. Fluchtwegstore sind mit einem Panikschloss ausgestattet – in Fluchtwegrichtung kann das Tor auch im versperrten Zustand geöffnet werden. Die Tore sind daher in Gegenrichtung immer zu versperren. Fluchtwege, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. Bei Stromausfall ist unbedingt auf die Fluchtwegsituation zu achten.
  17. Im Falle von Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen werden der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Hauses von der diensthabenden Projektleitung festgelegt.
  18. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich im Büro zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
  19. Für den Fall, dass von den BesucherInnen Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden, gestatten die BesucherInnen das ausdrücklich und räumen dem Betreiber sämtliche Rechte an solchen, ohne irgendwelche Beschränkungen wie beispielsweise zeitlicher, räumlicher, sachlicher etc. Art, exklusiv ein. Die Verwertung und Weitergabe solcher Aufnahmen und Rechte wird uneingeschränkt genehmigt, wobei dies somit auch die Verwendung für Werbung umfasst.
  20. Plakate und sonstige Ankündigungen im oder am Gebäude dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes durch Befugte der Schallaburg angebracht werden.
  21. In keinem Fall haftet die Schallaburg Kulturbetriebsg.m.b.H. für eine wetterbedingte Unbenutzbarkeit, eingeschränkte bzw. erschwerte Benutzbarkeit der Wege, für Handlungen Dritter, auch wenn diese im Auftrag vom Betreiber stattfinden oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Betreiber aufweisen, und für Schäden, welcher Art auch immer, an Kraftfahrzeugen, welche auf dem Parkplatz abgestellt wurden. Dies gilt insbesondere für den Diebstahl eines KFZ, Einbruch in ein KFZ, Beschädigung durch Dritte, etc.; höhere Gewalt.
  22. Wird die Schallaburg Kulturbetriebsg.m.b.H.von Dritten für das Verhalten eines/einer Besuchers/Besucherin in Anspruch genommen, hat der/die BesucherIn den Betreiber schad- und klaglos zu halten.
  23. Der/die diensthabende ProjektleiterIn hat bei Veranstaltungen als Bevollmächtigter der Leitung der Schallaburg in Krisen- oder Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den MitarbeiterInnen der Schallaburg, dem Publikum und etwaigen hausexternen VeranstalterInnen, MieterInnen und dgl.

Projektleitung Schallaburg Kulturbetriebsg.m.b.H.

Schallaburg 1.Oktober 2017

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